§ 9, § 11, § 26 AZG - Werden in einem Betrieb die Arbeitszeiten mittels Stechuhr dokumentiert, können die darin angeführten Zeiten nur dann (etwa durch einen Zeugenbeweis) widerlegt werden (hier: va betreffend von den Arbeitnehmern selbst bestimmte Pausen, für die nicht „ausgestempelt“ werden musste), wenn im Betrieb neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ergeben.