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Überwachung der Arbeitszeit mittels Stechuhr

ArbeitsrechtARD 5845/2/2008 Heft 5845 v. 29.2.2008

§ 9, § 11, § 26 AZG - Werden in einem Betrieb die Arbeitszeiten mittels Stechuhr dokumentiert, können die darin angeführten Zeiten nur dann (etwa durch einen Zeugenbeweis) widerlegt werden (hier: va betreffend von den Arbeitnehmern selbst bestimmte Pausen, für die nicht „ausgestempelt“ werden musste), wenn im Betrieb neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ergeben.

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