Art 76 VO (EWG) 1408/71 , Art 10 VO (EWG) 574/72 - Bezieht eine österreichische Staatsbürgerin für das mit ihr in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebende Kind Kinderbetreuungsgeld und erhält ihr Ehemann, der als Grenzgänger in Liechtenstein unselbstständig erwerbstätig ist, von Liechtenstein aus eine Geburtszulage ausbezahlt, so tritt kein teilweises Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes in Höhe der Geburtszulage ein. Das Kinderbetreuungsgeld steht ohne Abzug der Geburtszulage zu, weil es sich hinsichtlich Wesen und Struktur von der Geburtszulage unterscheidet und es daher zu keiner Anrechnung kommt.