§ 36, § 38 AngG - Hält sich die Gefahr, dass der unter Verstoß gegen die im Dienstvertrag vereinbarte Konkurrenzklausel zu einem Konkurrenzunternehmen gewechselte Arbeitnehmer seinen ehemaligen Arbeitgeber im Rahmen seiner neuen Tätigkeit Kunden abspenstig machen kann, wegen der unterschiedlichen Tätigkeit (bislang: Techniker; nunmehr: Verkäufer) in überschaubaren Grenzen, rechtfertigt das verhältnismäßig geringfügige Verschulden des Arbeitnehmers bei einer angespannten Einkommens- und Vermögenssituation des Arbeitnehmers eine Mäßigung der Konventionalstrafe auf ein Viertel des vorgesehenen Betrages in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern.