§ 4 Abs 4 EStG - Prozesskosten für einen Schadenersatzprozess stellen dann Betriebsausgaben dar, wenn der Schadenersatzanspruch betrieblich veranlasst war. Die Abzugsfähigkeit ist unabhängig vom Prozessausgang gegeben und umfasst sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch die Kosten für das selbst angestrengte und letztlich erfolglose Berufungsverfahren.