Art 39, Art 42 EG, Art 4 Abs 1 VO (EWG) 1408/71 - Beitragszeiten, die nach den Sozialversicherungsgesetzen des deutschen Reiches in Gebieten außerhalb der heutigen BRD bis 1945 zurückgelegt wurden (hier: im Sudentenland und in Pommern), sowie Beitragszeiten nach dem deutschen Fremdrentengesetz, die (hier: von 1953 bis 1970) von einem in Deutschland als Vertriebener anerkannten Versicherten in Rumänien zurückgelegt wurden, müssen auch dann für die Leistung der deutschen Altersrente anerkannt werden, wenn der Pensionsempfänger seinen Wohnsitz nicht in der BRD hat.