§ 1 Abs 2 Z 1 IESG, § 879 ABGB - Ist ein Ausgleichsverfahren bereits anhängig, liegt keine sittenwidrige Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den IAG-Fonds vor, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer bei einer Bank einen Kredit zur Vorfinanzierung der offenen Entgeltansprüche der Arbeitnehmer aufnimmt und die Arbeitnehmer dafür ihre Ansprüche gegenüber dem IAG-Fonds verpfänden. Die zeitlich begrenzte Leistungspflicht des IAG-Fonds steht in diesem Fall nämlich bereits fest und es geht im Wesentlichen nur darum, die Arbeitnehmer vom Austritt abzuhalten, was regelmäßig sogar zu einer Verringerung der Zahlungslast des IAG-Fonds führen kann.