§ 67 ASGG, § 258, § 269 ASVG - Ein Verzicht des Versicherten auf die Erhebung einer Klage beim Sozialgericht gegen einen ablehnenden Bescheid des SV-Trägers ist prozessual wirksam, wenn er nach Zustellung des betreffenden Bescheides erklärt wurde und nicht unter Zwang zustande gekommen ist.