§ 34 Abs 1 EStG - Entgegen der einhelligen steuerrechtlichen Lehre zählen auch Aufwendungen für ein einfaches ortsübliches Totenmahl zu den Begräbniskosten, die insoweit steuerlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, als sie nicht im Nachlass Deckung finden. Da die Gestaltung eines Begräbnisses zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten des Kostenträgers gehört, sind Zweckmäßigkeit und Angemessenheit einzelner Aufwendungen im Rahmen eines einfachen, ortsüblichen Begräbnisses nicht zu prüfen, solange insgesamt der Gesamtrahmen von € 6.000,- eines einfachen Begräbnisses nicht überschritten wird.