§ 67 Abs 10, § 103 ASVG - Schuldet ein (ehemaliger) Geschäftsführer der Gebietskrankenkasse aufgrund der Haftungsregelung des § 67 Abs 10 ASVG Sozialversicherungsbeiträge, kann der SV-Träger diese Beitragsschulden auf die dem Geschäftsführer zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen.
OGH 26. 7. 2007, 10 ObS 87/07b