§ 15, § 82 EStG, § 41 Abs 3 FLAG - Wird eine Wohnung von dritter Seite an einen Arbeitnehmer - ohne Veranlassung durch den Arbeitgeber - äußerst günstig abgegeben, so sind für die Frage, ob der Arbeitgeber für die Abfuhr der Lohnsteuer für diesen Vorteil haftet, die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Arbeitgeber und Vermieter allein nicht ausschlaggebend. Die Lohnsteuer-Haftung des Arbeitgebers kann nur zB dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des Dritten als „Verkürzung des Zahlungsweges“ darstellt, etwa wenn die Zahlung des Dritten eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt.