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Ausspruch der Entlassung einer Schwangeren

ArbeitsrechtARD 5830/4/2008 Heft 5830 v. 8.1.2008

§ 12 MSchG - Wird einem Arbeitgeber die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin erteilt, muss er die Entlassung auch unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aussprechen, widrigenfalls er sein Entlassungsrecht verliert. Ein Ausspruch 5 Wochen nach Rechtskraft des Urteils ist jedenfalls verspätet.

OGH 22. 10. 2007, 9 ObA 102/06z

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