Erlass des BMF vom 5. 12. 2007, BMF-010216/0134-VI/6/2007
Als fiktive Betriebsausgaben können in ordenseigenen Betrieben vom BMF festgesetzte Vergütungssätze für die Tätigkeit von Ordensangehörigen verrechnet werden.
Allgemeines
Zwischen Orden und Kongregationen nach Kirchenrecht und ihren Angehörigen besteht ein von der Ordensregel normiertes eigenständiges Rechtsverhältnis, das grundsätzlich eine Entlohnung der Ordensangehörigen für Dienstleistungen gegenüber dem Orden bzw der Kongregation nicht vorsieht, sondern den Ordensangehörigen lediglich einen Alimentationsanspruch einräumt.