§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Wird eine 53-jährige Arbeitnehmerin im Zuge von notwendigen Rationalisierungsmaßnahmen gekündigt, so ist die betriebsbedingte Kündigung wegen Sozialwidrigkeit unwirksam, wenn seitens des Arbeitgebers nicht nach einem Ersatzarbeitsplatz für die Arbeitnehmerin im Bereich bestimmter Geschäftsgebiete intern gesucht wurde und offen blieb, ob nicht für die Arbeitnehmerin intern eine Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden gewesen wäre, der Arbeitgeber somit nicht „alle“ Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden.