Redaktionelle Anmerkung zu OGH 8. 8. 2007, 9 ObA 79/07v, ARD 5813/5/2007
Die Abfertigungsberechnungsgrundlage im Fall eines Arbeitnehmers bei Wechsel von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung von Mai bis August (jeden Jahres) ist der Durchschnitt eines Jahres.