§ 23 Abs 1 AngG - Wechselt ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer regelmäßig wiederkehrend jedes Jahr von Mai bis August aufgrund saisonbedingter Flaute auf Teilzeit und ab September wieder auf Vollzeit, so ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Abfertigungsberechnung nicht der Letztbezug, sondern der Monatsdurchschnittsverdienst der letzten 12 Monate zugrunde zu legen.
OGH 8. 8. 2007, 9 ObA 79/07v