§ 34 AMSG, § 862a ABGB - Verpflichtet sich der Arbeitgeber als Förderungswerber (hier: im Rahmen der Eingliederungsbeihilfe-Aktion „Come Back“) in der Förderungsvereinbarung gegenüber dem AMS, spätestens 3 Monate nach Ende des Förderungszeitraums Kopien des Lohnkontos vorzulegen, ist das AMS zur Rückforderung berechtigt, wenn der Arbeitgeber zwar die Lohnkonten gefaxt hat, diese beim AMS aber nie eingelangt sind. Die Verpflichtung zur Vorlage des Lohnkontos ist durchaus sachgerecht, ermöglicht doch nur diese dem AMS die Überprüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung.