OLG Wien 29. 1. 2007, 10 Ra 141/06p
§ 3 AVRAG - Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass ein Unternehmen, Unternehmensteil, Betrieb oder zumindest ein Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht. Die betroffene wirtschaftliche Einheit muss daher zumindest Betriebsteilqualität haben und auf einen neuen Betrieb in Form eines Inhaberwechsels übergehen.