§ 3 Abs 1 AVRAG - Der sich aus § 3 AVRAG ergebende Kündigungsschutz bei Betriebsübergang ist zeitlich nicht befristet; Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist ausschließlich, dass die Kündigung wegen des Übergangs erfolgt. Der zeitliche Zusammenhang zum Betriebsübergang bildet nämlich keine selbstständige (weitere) Voraussetzung des Kündigungsschutzes, sondern hat bloß Indiz-Charakter. Demzufolge ist auch eine erst 15 Monate nach dem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung unzulässig, wenn sie allein durch den Betriebsübergang begründet ist.