§ 68 Abs 1 und Abs 6 EStG - Die Nachtarbeit eines (in Vorarlberg ansässigen) Grenzgängers, der in Liechtenstein als Bäcker nichtselbstständig tätig ist, genießt dann keine steuerliche Begünstigung, wenn diese „nur“ durch einen entsprechend höheren Grundlohn abgegolten wird und der liechtensteinische Arbeitgeber im Lohnausweis, welcher der Einkommensteuererklärung angeschlossen wurde, somit auch keinen Nachtzuschlag ausgewiesen hat.