§ 3 Abs 2 EStG, Art 15 Abs 1, Art 23 Abs 1 DBA-Schweiz - Bezieht eine Diplomkrankenschwester von 4. 11. bis 31. 12. (somit für 58 Tage) Arbeitslosengeld, so bewirkt die Einbeziehung der im restlichen Kalenderjahr in der Schweiz erzielten Einkünfte in die Hochrechnung gemäß § 3 Abs 2 EStG keine abkommenswidrige Besteuerung der in der Schweiz erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.