VwGH 24. 5. 2007, 2006/09/0086
§ 3, § 28 AuslBG, § 21 VStG - Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten (hier: Weiterbeschäftigung einer Ausländerin nach Ablauf des Befreiungsscheines für ca 3 Wochen) geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.