Bearbeiter:
Manfred Lindmayr
VwGH 6. 11. 2006, 2005/09/0121
§ 28 AuslBG, § 20 VStG - Liegt zwischen dem Ende des Tatzeitraumes, für den eine verbotene Ausländerbeschäftigung als erwiesen angenommen wurde, und der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw des angefochtenen Bescheides lediglich ein Zeitraum von etwa 2 1/2 bzw 5 Monaten, kann sich der beschuldigte Arbeitgeber nicht auf den Milderungsgrund des Wohlverhaltens nach der Tat berufen, weil es zur Geltendmachung dieses Milderungsgrundes eines längeren Beobachtungszeitraumes bedurft hätte. (Beschwerde abgewiesen)