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Keine außerordentliche Strafmilderung

AusländerbeschäftigungARD 5799/9/2007 Heft 5799 v. 7.9.2007

Bearbeiter:

Manfred Lindmayr

VwGH 6. 11. 2006, 2005/09/0121

§ 28 AuslBG, § 20 VStG - Liegt zwischen dem Ende des Tatzeitraumes, für den eine verbotene Ausländerbeschäftigung als erwiesen angenommen wurde, und der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw des angefochtenen Bescheides lediglich ein Zeitraum von etwa 2 1/2 bzw 5 Monaten, kann sich der beschuldigte Arbeitgeber nicht auf den Milderungsgrund des Wohlverhaltens nach der Tat berufen, weil es zur Geltendmachung dieses Milderungsgrundes eines längeren Beobachtungszeitraumes bedurft hätte. (Beschwerde abgewiesen)

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