VwGH 18. 12. 2006, 2005/09/0153
§ 2 Abs 2 AuslBG - Als Beschäftigung gilt nach § 2 Abs 2 AuslBG ua die Verwendung in einem Dienstverhältnis (lit a) und in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (lit b). Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist