§ 6 Abs 1 Z 14, Z 16 und Abs 2 UStG - Auch ein gemeinnütziger - unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 14 UStG fallender - Sportverein kann hinsichtlich seiner Vermietungsumsätze gemäß § 6 Abs 2 UStG zur Steuerpflicht optieren und solcherart den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Es wäre nämlich mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar, dass aus dem Kreis der gemeinnützigen Körperschaften nur die auf Körpersport ausgerichteten Vereinigungen mit ihren Vermietungsumsätzen unter die zwingende Befreiungsbestimmung fielen.