BGBl II 2007/198, ausgegeben am 9. 8. 2007
Durch eine Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO) werden nunmehr ebenfalls vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen (§ 1 Z 11 und Z 12 AuslBVO):
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG; „neue EU-Mitgliedstaaten“), hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Werbemittelverteiler und Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften, sofern die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG unterliegt;