§ 1 Abs 6 IESG - Erwirbt ein Arbeitnehmer Gesellschaftsanteile und dadurch beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen, verliert er dadurch nicht den Abfertigungsanspruch für die vor diesem Zeitpunkt liegenden unselbstständigen Dienstzeiten. Die (auch nur schlüssige) Vereinbarung, die mit der Bestellung des bisherigen Angestellten zum Organmitglied fällig gewordene Abfertigung nicht auszuzahlen, sondern weiterhin die Abfertigungsregelung nach dem AngG unter Einbeziehung der als Angestellter zurückgelegten Zeiten beizubehalten, ist grundsätzlich wirksam und schiebt die Fälligkeit des nach dem IESG gesicherten, aus dem Angestelltenverhältnis erfließenden Abfertigungsanspruchs hinaus.