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Austritt nach Konkurseröffnung während Karenz - Fristenlauf für Kündigungsentschädigung

Insolvenz-EntgeltsicherungARD 5793/5/2007 Heft 5793 v. 10.8.2007

§ 1 Abs 2 IESG, § 25 Abs 2 KO , § 15 Abs 4 MSchG - Tritt eine Arbeitnehmerin nach Konkurseröffnung aus dem Arbeitsverhältnis während ihrer Karenz aus, hat sie Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Da der besondere Kündigungsschutz erst 4 Wochen nach dem Ende der Karenz endet, könnte eine - für das zeitliche Maß der Kündigungsentschädigung maßgebliche - Arbeitgeberkündigung erst am Tag nach Ende des Kündigungsschutzes ausgesprochen werden und folglich die für die Berechnung der Kündigungsentschädigung maßgebliche Kündigungsfrist erst an dem dem Kündigungsausspruch nachfolgenden Tag beginnen.

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