OLG Wien 21. 2. 2007, 10 Ra 172/06x
→ in Bestätigung von ASG Wien 13. 9. 2006, 23 Cga 74/06d, ARD 5727/6/2006
§ 27 Z 6 AngG - Kein noch so lockerer Umgangston im Betrieb rechtfertigt die Worte eines Vorgesetzten, der Arbeitnehmer „sei zu blöd, um Zuckerl zu tragen“, nachdem diesem beim Tragen von 10 Kartons mit Bonbondosen ein Karton heruntergefallen ist. Diese Äußerung ist als Ehrverletzung zu bezeichnen, was sich aus dem beleidigenden und - von einem unmittelbaren Vorgesetzten ausgesprochen - demütigenden Charakter dieser Worte ergibt.