§ 27 Z 1 AngG - Wendet sich der Geschäftsführer einer Spendenorganisation, der Zweifel an der Richtigkeit der Bilanzerstellung des Vereins hegt, zunächst an die Arbeiterkammer und stimmt dann der Weiterleitung seiner schriftlichen Sachverhaltsdarstellung, in der er gravierende Anschuldigungen an den Verein erhebt, an die für die Verleihung des Spendengütesiegels zuständige Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu, rechtfertigt dieses Verhalten seine Entlassung.