§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Der Umstand, dass eine Physiotherapeutin über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, macht das im Wohnungsverband ihres Lebensgefährten gelegene Arbeitszimmer nicht zwangsläufig zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn das Arbeitszimmer lediglich zur Aufbewahrung von Unterlagen und Erledigung von „Verwaltungs-agenden“ iZm einer außerhalb der Wohnung gelegenen physiotherapeutischen Praxis Verwendung findet.