§ 23 AngG, § 47 BMVG - Der Übertritt ins System „Abfertigung neu“ in Form der Übertragung der Altabfertigungsanwartschaften in eine Mitarbeitervorsorgekasse bedarf zwingend einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wird die gesetzliche Formvorschrift der Schriftlichkeit nicht eingehalten, ist die Vereinbarung nichtig und der Arbeitnehmer verbleibt im System der „Abfertigung alt“.