§ 215, § 258 Abs 3 Z 3 ASVG - Geht eine Versicherte 5 Jahre nach ihrer Scheidung eine neuerliche Ehe mit ihrem ehemaligen Ehepartner ein und stirbt der Ehemann wenige Monate später an den Folgen einer Berufskrankheit, die schon vor der neuerlichen Eheschließung eingetreten ist, hat die Versicherte keinen Anspruch auf eine Witwenrente. Die im Witwenrecht der Pensionsversicherung für Fälle von Wiederverheiratung vorgesehene Ausnahmeregelung des § 258 Abs 3 Z 3 ASVG ist nicht analog auf den Anspruch auf Witwenrente nach § 215 ff ASVG - einer Leistung der Unfallversicherung - anzuwenden.