§ 2 Abs 3, § 12 UStG, Art 4 Abs 2 6. MwSt-RL - Die durch die Telekom-Control-Kommission vorgenommene staatliche Versteigerung von UMTS-Mobilfunklizenzen ist keine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 4 Abs 2 6. MwSt-RL und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der 6. MwSt-RL.
T-Mobile Austria und den anderen 7 österreichischen Telekommunikationsunternehmen ist somit ein Vorsteuerabzug versagt.