§ 188, § 191 Abs 1 lit c und Abs 2 BAO - Ein Vermächtnisnehmer erwirbt nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des Vermächtnisses; daher können ihm das vermachte Gut und seine Erträgnisse einkommensteuerlich erst mit der Übertragung durch den Erben zugerechnet werden, es sei dann, er hätte aufgrund einer vorausgegangenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung mit dem Erben die Einkunftsquelle (mit-)bewirtschaftet.