§ 30 Abs 2 Z 1 EStG - Die Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG erfordert, dass die Wohnung dem Abgabepflichtigen unmittelbar vor der Veräußerung oder jedenfalls vor der unmittelbaren Vorbereitung der Veräußerung noch immer (arg. „seit mindestens zwei Jahren“) als Hauptwohnsitz gedient hat; nicht ausreichend ist, dass die Wohnung „mindestens für zwei Jahre“ oder „in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren“ als Hauptwohnsitz gedient hat.