Art V, § 8 Abs 1, § 13, § 14 BPG - Geht aus einer vor dem Inkrafttreten des BPG (1. 7. 1990) vereinbarten betrieblichen Pensionszusage hervor, dass die Versicherungsleistungen zwar vom Versicherungsunternehmen an den Arbeitgeber ausbezahlt werden, dieser sich aber verpflichtet, die Leistungen an den Arbeitnehmer „weiterzuleiten“, so liegt keine direkte Leistungszusage vor, sodass nur die nach dem Stichtag 1. 7. 1990 erworbenen Anwartschaften unverfallbar sind.