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Trinkgeldpauschalen für Friseure in Kärnten

Neue VorschriftenARD 5774/6/2007 Heft 5774 v. 25.5.2007

Amtl Verlautbarung Nr 75/2007 v. 15. 5. 2007

Für alle Dienstnehmer und Lehrlinge (ausgenommen Angestellte, kaufmännische Lehrlinge und mittätige Ehepartner der Betriebsinhaber), die bei der Krnt GKK versichert und in einem Betrieb beschäftigt sind, der der Landesinnung der Friseure der Wirtschaftskammer Kärnten angehört, werden für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Trinkgelder folgende Pauschalbeträge festgesetzt:

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