§ 2 Abs 1 ArbAbfG, § 23 Abs 7 AngG , § 82a lit a GewO - Kündigt ein Arbeitnehmer im Krankenstand sein Arbeitsverhältnis auf Anraten des Arztes unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe auf, wird die Gefährdung der Gesundheit aber nicht durch die konkret zu verrichtende Tätigkeit herbeigeführt und kann auch nicht nachgewiesen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit bzw Gesundheitsgefährdung von Dauer ist, so besteht kein Anspruch auf Abfertigung.