§ 36 AngG - Sieht die Konkurrenzklausel eines Fachhandelsunternehmens für Einbauküchen vor, dass der Arbeitnehmer nicht in einem Unternehmen tätig werden darf, das gleichartige Erzeugnisse herstellt oder damit handelt, ist diese Klausel wirksam und zulässig, wenn dem Arbeitnehmer nach seinem Berufsverlauf Tätigkeiten in der Einrichtungs- bzw Möbelbranche generell zumutbar sind.
OGH 22. 2. 2007, 8 ObA 5/07d