§ 1160 ABGB, § 22 AngG, § 33a VBG - Verweigert der Arbeitgeber trotz Begehrens des Arbeitnehmers die Gewährung von Freizeit während der Kündigungsfrist, ist der Arbeitnehmer nicht allein auf das risikoträchtige eigenmächtige Fernbleiben angewiesen, sondern es gebührt ihm eine Entschädigung des Freistellungsanspruchs als Vorteilsausgleichung in Geld. Die Höhe des Ersatzanspruchs richtet sich nach dem konkreten Entgelt für die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer die bezahlte Freizeit hätte konsumieren können.