§ 1486 ABGB - Behauptet ein Arbeitnehmer, dass ihm noch ein Entgeltanspruch für 26,76 Arbeitstage zusteht, die er über die vom Arbeitgeber schon honorierten Tage hinaus geleistet habe, ohne jedoch die betreffenden Tage konkret zu benennen, hat er seinen Anspruch nicht ausreichend konkret geltend gemacht, um den Verfall des Anspruchs zu verhindern.