§ 1155 ABGB, § 12 AngG - Erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im zeitlich bedungenen Umfang, führen jedoch Gerüchte über eine baldige Betriebsstilllegung zu Umsatzrückgängen und damit zu einer Entgeltkürzung, kann er sein Begehren auf eine Differenzzahlung zur bisherigen Durchschnittsprovision nicht auf § 1155 ABGB stützen. Diese Bestimmung umfasst nach ihrem klaren Wortlaut nicht den Fall, dass die Arbeitsleistung unverändert erbracht wird, jedoch andere Gründe zu Entgeltkürzungen führen, sondern nur den Fall, dass die Dienstleistung gar nicht oder nur in geringerem Ausmaß zustande gekommen ist.