§ 67 Abs 1 EStG - Unterschiedliche arbeitsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten (zB im Bereich der einmaligen, neben dem laufenden Arbeitslohn auszubezahlenden Bezüge) können nicht im Wege der Besteuerung vereinheitlicht werden. Erhält ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber Sonderzahlungen, die geringer sind als das begünstigte Jahressechstel, so bedingt die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art 39 EGV nicht, dass er ein Siebtel seiner Jahresbezüge zum begünstigten Steuersatz des § 67 Abs 1 EStG versteuern könnte.