§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Vortragenden an einer Fachhochschule des BFI liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Da somit nach dem typischen Berufsbild der materielle Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sind Aufwendungen für das Arbeitszimmer selbst dann nicht abzugsfähig, wenn der Vortragende das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte seiner Tätigkeit benützen sollte.