§ 16 Abs 1 Z 1 EStG - Der Umstand, dass eine Verbindlichkeit (hier: negatives Verrechnungskonto bei einer GmbH) und eine davon unabhängige Einkunftsquelle (hier: an diese GmbH vermietete Liegenschaft) in einem Erwerbsvorgang, hier Erbgang, erworben wurden, stellt keinen wirtschaftlichen Zusammenhang iSd § 16 EStG her. Der Erbe kann daher die von der GmbH vorgeschriebenen Zinsen und die aus einer Umschuldung (Ausgleich des negativen Verrechnungskontos durch Aufnahme eines Kredites) resultierenden Zinsen bei den Einkünften aus der Vermietung der geerbten Liegenschaft nicht als Werbungskosten absetzen.