§ 42 Abs 4 ASVG , § 2 , § 11 ArbVG , § 879 ABGB - Die Verlängerung des Dienstverhältnisses von Saisonbeschäftigten im Gastgewerbe um einen Teil des bei Saisonende bestehenden Überstundenguthabens durch Kollektivvertrag überschreitet die Regelungsbefugnis der KV-Parteien nach § 2 ArbVG. Diese KV-Bestimmung ist somit nichtig und unanwendbar und eine Nachverrechnung von SV-Beiträgen für einen derartigen Verlängerungszeitraum ist daher rechtswidrig.