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Keine Haftung bei leicht erkennbarer Gefahr

ArbeitnehmerschutzARD 5755/3/2007 Heft 5755 v. 9.3.2007

§ 1295 ABGB - Ist eine Gefahr für den Arbeitnehmer deutlich und ohne nähere Betrachtung erkennbar, sodass er sich selbst davor schützen kann (hier: durch das Umgehen einer öligen Lache anstatt des Überspringens der Lache), kommt eine Haftung des Gefahrenverursachers aufgrund Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht in Betracht.

OLG Wien 24. 11. 2006, 9 Ra 71/06m

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