§ 1295 ABGB - Ist eine Gefahr für den Arbeitnehmer deutlich und ohne nähere Betrachtung erkennbar, sodass er sich selbst davor schützen kann (hier: durch das Umgehen einer öligen Lache anstatt des Überspringens der Lache), kommt eine Haftung des Gefahrenverursachers aufgrund Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht in Betracht.
OLG Wien 24. 11. 2006, 9 Ra 71/06m