§ 130 ASchG , § 48 Abs 7 BauV - Die Arbeitnehmerschutzvorschrift des § 48 Abs 7 BauV, wonach Baugruben, Gräben oder Künetten nur betreten werden dürfen, wenn entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, richtet sich nicht nur an denjenigen Unternehmer, der die Grabungsarbeiten durchführt, sondern auch an jene Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer die von einem Dritten hergestellte Künette betreten sollen.
VwGH 30. 10. 2006, 2006/02/0248